AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Zusammenarbeit zwischen Ana Maria Ivan, öffentlich bestellte Buchhalterin und Personalverrechnerin (in der Folge AUFTRAGNEHMER genannt) und Klienten (in der Folge AUFTRAGGEBER genannt). Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten beginnend mit der ersten Kontaktaufnahme zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, die Auftragserteilung ist hierfür nicht relevant.

1. Allgemeine Grundlagen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Dienstleistungs- /Beratungsauftrag durch sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter, oder gewerbliche-/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise), durchführen zu lassen.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Dienstleistungs- /Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Dienstleistungs- /Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer, auch ohne dessen besondere Aufforderung, alle für die Erfüllung und Ausführung des Dienstleistungs- /Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.

2. Geltungsbereich und Umfang
Die Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde.
Alle Dienstleistungs- /Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung (oder Werkvertrag) angegebenen Umfang.

3. Umfang und Ausführung des Auftrages
Der Umfang sowie die Ausführung des Dienstleistungs- /Beratungsauftrages wird durch die Vollmacht und/oder durch eine gesonderte schriftliche Vereinbarung, und/oder durch das dem Auftraggeber unterbreitete Angebot festgelegt.

4. Aufklärungspflicht des Auftraggebers/Vollständigkeitserklärung
Des Weiteren hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen, sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen auf dessen Wunsch hin, schriftlich zu bestätigen. Diese Vollständigkeitserklärung unterliegt keinerlei Formvorschriften. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung, alle für die Erfüllung und Ausführung des Dienstleistungs-, Beratungs- und/ oder Vertretungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorzulegen und ihm von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu setzen, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Die Konkretisierung der zeitgerechten Vorlage wird gesondert vereinbart. Der Auftraggeber leistet Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit von sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden. Ein Verzug der auf der verspäteten Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen durch den Auftraggeber zurückgeht, ist nicht vom Auftragnehmer zu vertreten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen und der Buchführung zu Grunde zu legen. Der Berufsberechtigte ist ohne gesonderten schriftlichen Auftrag nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten festzustellen. Stellt er allerdings Unrichtigkeiten fest, so hat er dies dem Auftraggeber bekannt zu geben.

5. Sicherung der Unabhängigkeit
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die
geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter des Auftragnehmers verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

6. Berichterstattung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die seiner Kooperationspartner schriftlich Bericht zu erstatten.
Der Auftraggeber und der Auftragnehmer stimmen überein, dass für den Dienstleistungs- /Beratungsauftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende entweder laufende-/ oder einmalige Berichterstattung als vereinbart gilt.
Gibt der Auftragnehmer über die Ergebnisse seiner Tätigkeit eine schriftliche Äußerung ab, so haftet er für mündliche Erklärungen über diese Ergebnisse nicht. Für schriftlich nicht bestätigte Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern haftet der Berufsberechtigte nicht.

7. Schutz des geistigen Eigentums des Auftragnehmers /Urheberrecht/Nutzung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Dienstleistungs- /Beratungsauftrages vom Auftragnehmer, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Auswertungen, Berichte, Analysen, Entwürfe, Berechnungen, Planungen, Programme, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für die laut Vollmacht angegebenen Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art des Auftragnehmers an Dritte, dessen schriftliche Zustimmung. Eine Haftung des Auftragnehmers dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.
Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers zu anderen Zwecken (zum Beispiel zu Werbezwecken) durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.
Dem Auftragnehmer verbleibt an seinen Leistungen ein Urheberrecht.
Im Hinblick darauf, dass die erstellten Dienstleistungs- /Beratungsleistungen geistiges Eigentum des Auftragnehmers sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.

8. Mängelbeseitigung und Gewährleistung
Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Dienstleistungs- /Beratungsleistung zu beseitigen. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Er ist berechtigt, auch für die ursprüngliche Äußerung informierte Dritte von der Änderung zu verständigen.
Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom Auftragnehmer zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung (Berichtslegung) des Auftragnehmers.
Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel, Anspruch auf Minderung, oder – falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist, – das Recht der Wandlung. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des § 8.
Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.

9. Haftung
Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Er haftet für Schäden nur im Falle, dass im Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen.
Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z. B. eines datenverarbeitenden Unternehmens, eines Unternehmensberaters, eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt, und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistung– und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten.

10. Verpflichtung zur Verschwiegenheit/Datenschutz
Dem Auftraggeber ist es ohne schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers nicht gestattet, Informationen, Unterlagen, Zugangsdaten, Auswertungen und sonstige Auskünfte welche vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wurden, an Dritte zu übermitteln oder diese Dritten zugänglich zu machen.
Die dem Auftraggeber vom Auftragnehmer übermittelten Serverzugangsdaten sind vom Auftraggeber sorgfaltsgemäß zu verwahren und geheim zu halten, jeden Missbrauch seiner Zugangsdaten zu unterlassen und zu unterbinden, jeden Verdacht auf Missbrauch seiner Zugangsdaten des Auftragnehmers unverzüglich mittels E-Mail zu melden, und jeden Schaden zu ersetzen, den er durch Weitergabe oder durch grob fahrlässige Verwendung seiner Zugangsdaten verursacht hat. Es liegt in der Eigenverantwortung des Auftraggebers entsprechende Sicherungskopien der in den webbasierenden Datenanwendungen abgespeicherten Daten und Dokumente auf von ihm gewählten Trägermedien durchzuführen.
Wer Geschäfts- oder Betriebsinterna des Auftragnehmers (Aufbau der Tarifsätze, Firmenstruktur, Geschäftsbeziehungen, Verlauf und Struktur der allgemeinen Klientenbetreuung, etc.) insbesondere durch Scheinanfragen und Scheinaufträge mit dem Zweck auskundschaftet, es Dritten zur Verwertung zu überlassen, ist zur Bezahlung eines Pönalbetrages in der Höhe von 10.000 EUR verpflichtet und erklärt sich durch die Erteilung der Vollmacht an den Auftragnehmer damit einverstanden.
Der Auftragnehmer, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.
Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann den Auftragnehmer schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.
Der Auftragnehmer darf Berichte, Auswertungen und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ereignisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
Die Schweigepflicht des Auftragnehmers, seiner Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
Der Auftragnehmer ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Dienstleistungs- /Beratungsauftrages zu verarbeiten, oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der Auftragnehmer gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Dem Auftragnehmer überlassenes Material (Datenträger, Daten, Unterlagen, Auswertungen, Programme, etc.), sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.

11. Honoraranspruch
Der Auftragnehmer hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Dienstleistungs-/Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.
Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z. B. wegen Kündigung), so gehört dem Auftragnehmer gleichwohl das vereinbarte Honorar.
Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten des Auftragnehmers einen wichtigen Grund darstellen, so hat er nur Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung für den Auftraggeber seine bisherigen Leistungen verwertbar sind.
Der Auftragnehmer kann die Fertigstellung und-/oder Übergabe seiner Leistungen, von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten des Auftragnehmers berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen.
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass bei Zahlungsverzug Mahnspesen und Zinsen bis zum Klagstag kapitalisiert und Inkassospesen dem Kapital hinzugerechnet werden.

12. Honorarhöhe
Die Honorarhöhe richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung des Kunden mit dem Auftragnehmer. Das Honorar ist stets bei Erhalt fällig.

13. Sonstiges
Der Auftragnehmer hat neben der angemessenen Honorarforderung, Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Er kann entsprechende Vorschüsse verlangen und die Auslieferung des Leistungsergebnisses von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Auf das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Wird das Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht ausgeübt, haftet der Auftragnehmer im Falle leichter Fahrlässigkeit nicht, bei grober Fahrlässigkeit nur bis zur Höhe seiner noch offenen Forderungen. Bei Daueraufträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung früherer Leistungen verweigert werden. Bei Vereinbarung von Teilleistungen und Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.
Eine Beanstandung der Arbeiten des Auftragnehmers berechtigt, außer bei offenkundigen wesentlichen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm nach Absatz: 1 zustehenden Vergütungen.
Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütungen nach Absatz: 1 ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit von diesem erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser in Urschrift besitzt. Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen oder zurückbehalten.
Der Auftragnehmer bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihm übergebenen und die von ihm selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel nach den Vorschriften des Handelsrechtes über die gesetzliche Aufbewahrungspflicht auf.

Der Auftragnehmer erledigt keine Aufträge für Personen oder Unternehmen die im Bereich von Geldwäsche und / oder Terrorismusfinanzierung tätig sind. Diese Fälle werden ausnahmslos zur Anzeige gebracht. Darüber hinaus gilt für solche Fälle ein Pönale von 5.000 EUR zu Lasten des Auftraggebers und Schadenersatz gegenüber dem Auftragnehmer.

14. Kündigung
Soweit nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen (§ 1020 ABGB). Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Im Falle der Kündigung ist schriftlich bekannt zu geben, welche Werke im Zeitpunkt der Kündigung des Auftragsverhältnisses noch zum fertig zu stellenden Auftragsstand zählen. Unterbleibt die Bekanntgabe von noch auszuführenden Werken innerhalb dieser Frist, so gilt der Dauerauftrag mit Fertigstellung der zum Zeitpunkt des Einlangens der Kündigungserklärung begonnenen Werke als beendet.

15. Anzuwendendes Recht/Erfüllungsort/Gerichtsstand
Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur österreichisches Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers.
Sondervereinbarungen und/oder Änderungen werden ausschließlich schriftlich festgehalten.
Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensstandort des Auftragnehmers zuständig.


- Stand: 12. September 2022 -

_________Buchhaltungsbüro Ana Maria Ivan, öffentlich bestellte Buchhalterin u. Personalverrechnerin, Geschäftsführerin. A-1100 Wien,Wiedner Gürtel 13, Icon Tower, 3. Stock. Copyright: Lic. phil. Ana Maria Ivan, Festnetz: +4315337819, Mobil: +436764733977. Das Büro ist montags-donnerstags von 9:00-17:00 Uhr, freitags 9:00-14:00 Uhr besetzt, persönliche Termine müssen telefonisch unter +4315337819 oder +436764733977 vereinbart werden._________